Reglement

1   Allgemeines

1.1 Grundlagen

  • Grundlage des vorliegenden Reglements sind die Statuten des JSKS
  • Das Reglement erweitert alle allfällig in Kraft stehenden kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetze und Verordnungen in den einschlägigen Bereichen.

1.2 Bestimmungsbereich

  • Bestimmungsbereich des Reglements ist die Jagdschiessanlage der Jagd- und Sportschützen Kurztal Siblingen mit allen Kugel- und Schrotschiessanlagen.

2   Schiessanlage

2.1 Betriebszeiten

  • Die Schiessanlage steht den Schützen während den im Betriebsreglement festgelegten Öffnungszeiten zur Verfügung.
  • Für genaue Angaben betreffend der Öffnungszeiten, erstellt der Vorstand jährlich ein Schiessprogramm und veröffentlicht dieses auf der Webseite des Vereins.
  • Einzelschützen sowie Gruppen können die Anlage gemäss Jahresprogramm und allfälligen Sondervereinbarungen mit dem Vorstand nutzen bzw. mieten.
  • Änderungen im Betrieb (z.B. infolge Anordnungen der Standortgemeinde) werden im Schiessstand und auf der Webseite umgehend veröffentlicht.
  • Über Art und Weise der Benützung der Schiessanlage entscheidet im Zweifelsfalle der Vorstand.

2.2 Sonn- und Feiertage

  • An Sonn- und Feiertagen bleibt die Anlage ausser mit Sondergenehmigung geschlossen.

3   Betrieb der Anlage

3.1 Ordnung und Sicherheit

  • Der Vorstand veröffentlicht alle für Ordnung und Sicherheit in der Schiessanlage erforderlichen Vorschriften.
  • Ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Standaufsicht darf die Anlage nicht betrieben werden.
  • Mutwillig oder grobfahrlässig verursachte Sachbeschädigungen werden durch den Vorstand geahndet.

 

3.2 Veranstaltungen

  • Die Organisation und die Durchführung von Schiesswettbewerben erfolgt unter der Aufsicht einer Standaufsicht sowie durch die ausführenden Vereine.
  • Öffentliche Übungen werden im jeweils gültigen Schiessprogramm publiziert.
  • Gruppenveranstaltungen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Vereinbarung mit dem Vorstand möglich. Der Vorstand legt für diese Veranstaltungen die Gebühren fest.
  • Bewilligungen zur Erteilung von Schiessunterricht in einzelnen Anlageteilen, werden durch den Vorstand, nach schriftlichem Gesuch, erteilt. Derartige Bewilligungen werden für die Dauer eines Betriebsjahres erteilt, sofern sie den normalen Schiessbetrieb und das Jahresprogramm nicht stören.

3.3 Rechte und Pflichten

  • Alle Rechte und Pflichten, die aus der Benützung der Schiessanlage resultieren, vor allem die Verantwortung für einen korrekten und sicheren Schiessbetrieb, die Verhütung von Unfällen und das Verhindern von Sachbeschädigungen, obliegen vollumfänglich dem betreffenden Veranstalter (Schiesslehrer, Vereine, Gruppe usw.).
  • Den Anweisungen des Vorstands und der Standaufsicht ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  • Die Schussabgabe darf nur erfolgen, wenn der Schütze sich angemeldet hat und ein gültiges Standblatt besitzt oder Vereinsmitglied des JSKS ist.
  • Störungen sind umgehend der Standaufsicht zu melden.

4   Waffen und Munition

4.1 Waffen

  • Auf der Scheibenanlage darf nur mit Jagdwaffen geschossen werden. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.
  • Alle Zielhilfen (Zielfernrohre, Rotpunktvisire, Nachtzielgeräte etc.) sowie Schalldämpfer, müssen vom Büchsenmacher ausgerichtet werden bevor auf der Scheibenanlage geschossen wird.
  • Das Schiessen mit Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolvern) ist nur mit einer Genehmigung des Vorstandes erlaubt.
  • Sämtliche Waffen dürfen auf dem Anlageareal nur in entladenem Zustand und mit geöffnetem Verschluss, sowie ohne Futteral oder Waffenkoffer getragen und in den dafür vorgesehenen Rechen abgestellt werden. Kipplaufwaffen sind gebrochen und entladen zu tragen und abzustellen.
  • Das Laden und Entladen aller Waffen darf nur in Richtung Ziel bzw. in Richtung Kugelfang erfolgen.
  • Zielübungen dürfen in der gesamten Anlage nur in Richtung Kugelfang oder Scheibe erfolgen, sofern der allgemeine Schiessbetrieb durch diese Übungen nicht gestört wird.
  • Die Schützen haben sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Zielgelände frei ist.
  • Den Anordnungen, der für die Standordnung verantwortlichen Aufsichtsperson, insbesondere allfälligen Kommandos zur Feuereinstellung, ist unverzüglich Folge zu leisten. In jedem Fall ist der Verschluss zu öffnen und die Waffe vollständig zu entladen.
  • Waffen dürfen ausserhalb der Betriebszeiten nicht in den Schiessanlagen belassen werden.
  • Verletzung von Sicherheitsanordnungen kann die Standaufsicht mit Standverweis oder Standverbot ahnden.

 4.2 Munition

  • Das Schiessen in den Kugelanlagen ist mit einem Maximalkaliber von bis zu 9.3 mm gestattet. Die Standaufsicht kann auf Anfrage ausnahmsweise und im Einzelfall (z.B. zum Einschiessen, für Probeschüsse und für den Treffsicherheitsnachweis) grössere Kaliber zulassen.
  • Auf den Schrotschiessanlagen dürfen die nachfolgend aufgeführten, maximalen Schrotabmessungen nicht überschritten werden:
  • Hase: 3,5 mm/Nr. 3            nur Bleischrot (max. 36 Gramm)
  • Trap: 2,5 mm/Nr. 7             nur Stahlschrot
  • Jagdparcours: 2,5/Nr. 7      nur Stahlschrot
  • Blei- und Stahlschrot muss auf dem Schiessstand bezogen werden.
  • Magnum, Semimagnum und HV-Schrot, sind verboten.
  • Zuwiderhandlungen können von der Standaufsicht geahndet werden (Standverweis oder Standverbot). Schäden werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
  • Liegengebliebene leere Patronenhülsen bleiben Eigentum des JSKS.
  • Munition darf ausserhalb der Betriebszeiten nicht in der Anlage belassen werden.
  • Das Schiessen mit Flintenlaufgeschossen ist auf der gesamten Anlage verboten. Allfällige Übungen mit Flintenlaufgeschossen sind nur an besonderen Anlässen erlaubt und müssen mit der Standaufsicht besonders vereinbart werden.

5   Gebührenordnung

Der Vorstand erlässt die für den Betrieb der Anlage geltenden Gebühren. Die Gebühren können durch den Vorstand auch unterjährig entgegen den Angaben im Schiessprogramm geändert werden.

6   Versicherungen

6.1 Einzelversicherungen

Der Schütze ist für Schäden, die er/sie verursacht, haftbar. Alle Nutzer sind deshalb verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Auf Verlangen des Vorstandes ist ein Versicherungsnachweis beizubringen.

6.2 Standversicherung

  • Für Personen- und Sachschäden als Folge des Anlagebetriebs hat der Verein die entsprechenden Versicherungen abgeschlossen.
  • Der Verein haftet grundsätzlich nicht für den Verlust von Waffen und persönlichen Gegenständen in der gesamten Anlage.